Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 87 Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik

Stand: 30.04.2025

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/87#abs-1 (1) Für Zwecke der Planung und Ordnung der Berufsbildung wird eine Bundesstatistik durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/87#abs-2 (2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung und die Bundesagentur für Arbeit unterstützen das Statistische Bundesamt bei der technischen und methodischen Vorbereitung der Statistik.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/87#abs-3 (3) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung so zu gestalten, dass die erhobenen Daten für Zwecke der Planung und Ordnung der Berufsbildung im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Verwendung finden können.

§ 86 § 88